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Beschreibung:
Gr.-8°. Original Leinwandbände (teils im OPp.-Schuber).
Bemerkung:
Unverändeter photomechanischer Nachdruck der als Ms. vervielfältigten Ausgabe aus den Jahren 1876 - 1887. - Coing S. 20 - Köbler S. 218 - Nach der erfolgreichen Reichsgründung (1871) stellte sich für viele die Aufgabe, die innere Einheit des neu gegründeten Nationalstaats zu vollenden. Dazu gehörte auch die Vereinheitlichung des Rechtssystems nach dem Muster des benachbarten Frankreichs. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat, auf Antrag der Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker von der Nationalliberalen Partei, eine Änderung der Reichsverfassung, die dem Reich die Gesetzgebungszuständigkeit für das gesamte Zivilrecht übertrug. Die Änderung bewirkte nunmehr die Ausdehnung der Gesetzgebungskompetenz des Reiches auf das gesamte bürgerliche Recht, nachdem die Ablehnung der katholischen Zentrumspartei und anderer konservativer Parteigruppierungen überwunden worden war. Das traditionelle Wort ?Obligationenrecht? wurde durch die Begrifflichkeit ?das gesamte bürgerliche Recht? ersetzt. - Enthält: 1. Allgemeiner Teil. Hrsg. von Albert Gebhard (2 Bände). - 2. Familienrecht. Hrsg. von Gottlieb Planck (3 Bände). 3. Sachenrecht. Hrsg. von Reinhold Johow (3 Bände). - 4. Erbrecht. Hrsg. von Gottfried von Schmitt (2 Bände). - 5. Recht der Schuldverhältnisse. Hrsg. von Franz Philipp von Kübel (3 Bände). - 6. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche von Albert Gebhard . - 7. Anlagen: Entwürfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs. Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 1888. - Sehr gutes Exemplar. Gä-Schr