Beschreibung:

S. 43-52. Sonderdruck, Privatkopie des Autors, klammergeheftet.

Bemerkung:

Aus der Bibliothek von Prof. Wolfgang Haase, langjährigem Herausgeber der ANRW und des International Journal of the Classical Tradition (IJCT). - Mit Widmung des Autors an W. Haase. - Eine saubere Kopie. - Aus dem Text: Als ich vor bald einem Vierteljahrhundert im Wintersemester 1961/62 in München an Wolfgang Kunkels und Kurt Lattes Übungen über die privatrechtlichen Abschnitte in Platons Nomoi teilnahm, stellte Latte lapidar fest: ?Das griechische Recht kannte keine Dereliktion.? Ich habe diese These in der Vergangenheit häufiger wiederholt1. Da ich sie immer nur ergänzend zur Abrundung anderer dogmatischer Konstruktionen im Zusammenhang mit dem griechischen Eigentumsrecht angeführt habe, bestand nie der Anlaß, einen Fall, den wir heute als echten und typischen Dereliktionsfall ansprechen würden, näher zu analysieren. Das sei an dieser Stelle nachgeholt, wobei mir die Festschrift für Arnold Kränzlein der passende Ort zu sein scheint; denn die Probleme gehören zu dem großen Feld von Eigentum und Besitz, denen der Jubilar seinerzeit seine Habilitationsschrift gewidmet hat. Wenn meine Untersuchungsergebnisse von den seinen abweichen, wird Arnold Kranzlein als unbestechlicher Wissenschaftler darin den Ausdruck einer synousía perí to pragma sehen. - Eberhard Klingenberg, geb. 1940 Bielefeld, gest. 1995 Tübing, Rechtshistoriker.