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315 S., Tab. Originalhardcover.
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Aus der Bibliothek von Prof. Wolfgang Haase, langjährigem Herausgeber der ANRW und des International Journal of the Classical Tradition (IJCT). - Zustand: Leicht beschmierte Titelseiten, ansonsten im einwandfreien Zustand. - Inhalt: Gegenstand der Dissertation, ist die lex Cicereia. Da jedoch der Erlass dieses Gesetzes wohl mit dem vorangegangenen Bürgschaftsrecht verknüpft ist, wird ein Überblick über das römische Bürgschaftsrecht im allgemeinen vorausgeschickt. Wo es hierbei Lücken oder strittige Punkte gibt, wird eine abermalige Untersuchung übernommen, so dass die Arbeit insoweit als ein Beitrag zum römischen Bürg-schaftsrecht, das in die lex Cicereia mündet, angesehen werden darf. Die Arbeit besteht aus einer Einleitung (S. 1-21) in das römische Bürgschaftsrecht im allgemeinen und aus zwei Teilen, von denen der erste (S. 22-62) sich unter Ausschluss der lex Cicereia mit den Bürgschafts-Gesetzen und der epistula Hadriani beschäftigt und der zweite (S. 63-122) jenes Gesetz untersucht. Im 1. Kapitel (S. 1-2) der Einleitung werden verwandte Institute von der eigentlichen Bürgschaft ausgesondert. Im 2. Kapitel (S. 2-3) wird das bei den Römern häufigere Vorkommen der Bürgschaft durch die sozialen Einrichtungen (vgl. das Krati-jsfragment 12, S. 3) und vornehmlich durch das römische Zwangsvollstreckungssystem, das sich gegen das ganze Vermögen des Schuldners richtet, erklärt. Im 3. Kapitel (S. 3-4) werden die Hauptquellen des Bürgschaftsrechts angeführt. Im 4. Kapitel (S. 4-5) wird die Sponsionsformel angegeben und dabei betont, dass das idem durch das praedicere ex lege Cicereia (s. auch S. 73 ff.) hinreichend bestimmt wird. Im 5. Kapitel (S. 5-6) wird kurz der Ursprung der sponsio ange-deutet. Es wird hierbei die Ansicht vertreten, dass beide Hypothesen vom sakralen bzw. prozessualen Ursprung der sponsio vereinbar seien. Das 6. Kapitel (S. 6-14) beschäftigt sich mit dem bei Gai 3,120 vor-kommenden peregrinas fidepromissor, der, entgegen der Meinung (Mitt-- i s), es handle sich um einen colonus Latinas, für einen griechischen bzw. hellenisierten Peregrinen zu halten ist. Zum Beweis dafür werden die zu Gaius? Zeiten innerhalb des imperium Romanum geltenden Rechtsordnungen, in denen es möglich wäre einen erblichen peregrinas fidepromissor zu finden, vergleichend untersucht. Es erweist sich, dass ein solcher Rechtskreis, der hinsichtlich, mindestens, dieses Punktefortgeschrittener als der römische ist, nur im hellenistischen Osten anzutreffen ist. Latinisches Recht kommt nicht in Betracht, da e-damals nur im Westen und zwar in den latinischen Kolonien Germaniens und Galliens und in den municipia Latina Spaniens vorkam. Andererseits sind erbliche fidepromissores, Latini oder peregrini, im Weste: nicht zu finden, da' das germanische Recht, das erforschteste Rech: des Westens, keine erbliche Bürgschaft kennt; man darf vom gallischen Recht nicht anders vermuten. Wäre der peregrinus fidepromissor ein Überbleibsel alten latinischen Rechtes, dann müsste er in erste: Linie in Italien und zwar in Latium begegnen und dies umso mehr al-das römische Recht (ius Quiritium) mit dem latinischen Recht verwandt war. Die Stellen Varro L. L. 5,33, Liv. 43,13,6 und Gai 1. 79, die zur Unterstützung der gegenteiligen Ansicht herangezogen werden, bieten keine Lösung. Denn die Stelle Varros (S. 10 f.) bezieht sich auf die sakrale Verteilung der agri und hat nichts mit deren administrativen Einteilung oder mit dem Geltungsbereich des Privat-rechts zu tun. Der an der gleichen Stelle erwähnte ager Gabinus (=Latinus) wird nur in etymologischer Hinsicht peregrinus genannt, da die Römer, um sich aus Rom her nach dem ager Gabinus zu begeben. pergebant (?progrediebantur). Die Stelle Liv. 43, 13, 6 (S. 12 f.) ist ähnlicher Natur wie die des Varros, denn ein ager, einmal Romann geworden, konnte sakralrechtlich als peregrinus fortgelten. Endlich, bezieht sich die lückenhaft erhaltene Stelle Gai 1, 79 (S. 11 f.) auf das ius gentium und die Latini luniani. Die Stelle ist nicht von Gewicht, weil es fraglich ist, ob der diesbezügliche Satz der lex Minicia noch zur Zeit Gaius? galt (indicativum imperfecti), und weil diese das Wort Latini ausnahmsweise und uneigentlich, wie es scheint, für peregrini benutzte. Es sei noch bemerkt, dass es sich in Gai 1, 79 und 3, 120 um Fälle handelt, die umgekehrt zueinander stehen. Die Stelle Gai 3, 120 könnte durch das römische international-Privatrecht, wie man heute sagen würde, und an erster Stelle durch das alle Rechte der Antike beherrschende Personalitätsprinzip erklärt werden (vgl. auch M a p t S a xt; c, ?I&wtixov 8te6vE<; Sixaiov, Athen 1950-I 107, 110 33). So z.B., wenn zwei Athener, in Rom oder anderswo, durch die Formel der fidepromissio einen Bürgschaft svertrag geschlossen hatten, konnte der praetor peregrinus oder der römische Provinzialverwalter auf ihr Gesuch das attische Recht der die erblich war, anwenden. Allerdings verlor dabei die fidepromissio des Peregrinen infolge der Jahresfrist der griechischen Bürgschaft (vgl. las biennium legis Furiae) viel an Wert. Im 7. Kapitel (S. 14-15) wird eine nicht in den Wörterbüchern _ - legte Stelle aus den Cassiodori Complexiones angeführt, wo ad-: -omissio, allerdings in nichtjuristischem Sinne, noch im 6. Jahr-mdert vorkommt. Im 8. Kapitel (S. 15-18) wird eine Wortforschung unternommen und zwar dahin, ob Sponsor auch die Bedeutung «Stipulationsschuldner» hat. Aus Nachforschungen bei nichtchristlichen Schriftstellern, die bis in das 2. Jahrhundert reichen, kommt man zu einem negativen Ergebnis. Im archaischen römischen Recht könnte es jedoch nicht ausgeschlossen sein, dass man einer solchen Bedeutung begegnet. Im klassischen und nachklassischen Recht ist es aber sicher anzunehmen, dass Sponsor nur bzw. nur noch als Bürge vorkommt. Dies ist nicht nur aus Gaius zu schliessen, wo Sponsor niemals als Schuldner im allgemeinen vorkommt, sondern auch aus nicht juristischen Quellen und zwar: Einmal, gibt es zwei Münzen der Regierungszeit des Commodus und des Postumus, auf denen lupiter mit dem Beinamen Sponsor er-scheint (S. 17). Umfasste Sponsor auch den (Haupt)Schuldner mit, so wäre die Bildung einer solchen Prosonymie des lupiter unmöglich, denn lupiter als Promissor ist undenkbar. Vgl. die Stelle S. 17 L Zweitens, benutzen die lateinischen Kirchenväter zur Bezeichnung des Paten das Wort Sponsor. Es wird dabei wohl unterstellt, der Pate sei der Bürge des Glaubens des Täuflings und selbst, wenn hiermit durch Sponsor der griechische áváSo/oç wiedergegeben sein sollte, so ändert dies nichts am Ergebnis. Vgl. cod. iur. can. 769 (S. 18). So ist anzunehmen, dass, hätte Sponsor auch die Bedeutung des Stipulationsschuldners gehabt, weder lupiter noch der Pate sponsores genannt werden konnten. Im 9. Kapitel (S. 18-21) wird die fideiussio behandelt. Obwohl irrelevant, ist doch in der Fidejussionsformel id statt idem vorzuziehen, denn es handelt sich nicht um idem im eigentlichen Sinne, weil die fideiussio Haftungsgeschäft und nicht Leistungsversprechen ist. Bleibt man bei den Worten, wie es sich dem Stipulationsrechte geziemte, so kann der Wortlaut von ABGB 1346 I und BGB 765 I und, noch prägnanter, der vom § 668 des 1. und 2. Entwurfs des BGB zum Auseinandersetzen der sponsio und der fideiussio herangezogen werden. Vielleicht ist die spezielle Vorschrift ABGB 1350 über die Bürgschaft - iner höchstpersönlichen Hauptschuld der Nichtigkeit einer stipulatio facti alieni zuzuschreiben.