Beschreibung:

8°. XXVIII, 773 S., 1 S.; XVI, 725 S.; XVI, 514 S.; XVIII, 786 S. Leinenbände der Zeit mit goldgepr. Rückentiteln und Bandnummer und blindgepr. Deckelverzierungen. 4 Bände cplt.

Bemerkung:

Letzte Auflage. - Karl Friedrich Eichhorn (1781-1854) besuchte als Schüler J. St. Pütters, G. Hugos, J. Claproths, A. L. Schlözers und anderer die Universität in Göttingen. Neben Jurisprudenz studierte er Geschichte und historische Hilfswissenschaften bei J. Ch. Gatterer und anderen. Nach der Promotion zum Doktor beider Rechte begab er sich auf Reisen nach Wetzlar, Regensburg und Wien, um sich mit der Reichspraxis, vor allem dem Reichsprozess bekannt zu machen. 1803 Habilitation in Göttingen, 1804 daselbst Beisitzer des Spruchkollegs, 1805 ausserordentlicher Professor in Frankfurt/Oder, wo er, geradezu "polyjuristisch" tätig, das bedeutendste seiner Werke, die "Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte" verfasste. Das Mitglied des Tugendbundes und einer Freimaurerloge meldete sich, 1811 neben F. K. von Savigny nach Berlin berufen, 1813 als Freiwilliger und machte als Offizier die Befreiungskämpfe in Ostdeutschland, die Schlacht bei Leipzig und den Feldzug nach Frankreich mit. 1816 wurde er nach Göttingen als ordentlicher Professor des deutschen und kanonischen Rechts berufen und entfaltete in den folgenden Jahren eine ungewöhnlich erfolgreiche Vorlesungstätigkeit; diese und die erlittenen Kriegsstrapazen erschütterten seine Gesundheit früh, so dass er 1824 beurlaubt und 1829 emeritiert wurde, nachdem er eine Rückberufung nach Berlin 1819 abgelehnt hatte. Seinen Wohnsitz nahm er nunmehr auf dem 1824 erworbenen Ammerhof bei Tübingen, leidlich gesundet, folgte er 1832 einem erneuten Ruf an die Universität Berlin, wo er sich in den folgenden Jahren aber hauptsächlich - als Mitglied des Geheimen Obertribunals und des Staatsrats - der Praxis zuwandte. 1847 erneut erkrankt, zog er sich nach Tübingen zurück. Eichhorn gilt mit Recht als "Vater der deutschen Rechtsgeschichte". Obwohl der Aufklärungsepoche und den Göttingern stark verpflichtet, gab er in seinem 1808 erstmals erschienenen Hauptwerk dem bisher rein pragmatisch betriebenen "Deutschen Recht" eine echt historische Grundlage. Zwar sah auch er in der Rechtsgeschichte vor allem die Lehrmeisterin des geltenden Rechts und nahm wenig Anteil sowohl an der durch Jak. Grimm massgeblich bestimmten romantisch-antiquarischen Richtung als auch an der Hinwendung zur genetisch-historischen Geschichtsauffassung. Dennoch wurde er neben dem ihm befreundeten und ihn zugleich überschattenden Savigny Mitbegründer der Historischen Rechtsschule, deren germanistischen Zweig ihm sein Wachstum verdankt. Zusammen mit Savigny schuf er in der Zeitschrift für geschichtliches Recht ein erstes vollgültiges Organ rechtshistorischer Arbeit. Daneben blieb er dem geltenden Kirchenrecht, vorab dem der Protestanten, zugewandt. Neben der "Staats- und Rechtsgeschichte", die 5 Auflagen erlebte, und einer weniger gelungenen, jedoch ebenfalls vielbenützten "Einleitung in das deutsche Privatrecht" (1824, 51845), sowie neben kaum ins Gewicht fallenden Monographien erlangten seine "Grundsätze des Kirchenrechts der Katholischen und Evangelischen Religionspartei in Deutschland" (1831/33) länger anhaltende Bedeutung. Entscheidend für die Bewertung des Rechtshistorikers Eichhorn ist jedoch, dass er die deutsche Rechtsgeschichte erstmals auf sichere, wenn auch noch schmale Quellengrundlage stellte und in ihr die herkömmliche Reichs- und Staatsgeschichte mit der Geschichte des Privatrechts verband. - Friedensklasse des Pour le mérite (1842), Mitglied der Akademie der Wissenschaften Berlin und München. (Neue Deutsche Biographie 4 (1959), S. 378-379).

Erhaltungszustand:

Rücken etwas verblasst. Ex Libris auf Vorsätzen, Stempel auf Titelblättern. Vereinzelt etwas fleckig).